Der Begriff "Webinar" kann zu Abmahnungen führen
Der Begriff "Webinar" ist als Kunstwort aus "Web" und "Seminar" beim Deutschen Patent- und Markenamt als Wortmarke unter der Registriernummer 303160438 eingetragen. Die Ersteintragung erfolgte im Juli 2003. Im April 2013 wurde der Markenschutz um zehn Jahre verlängert und endet nach aktuellem Stand am 31. März 2023.
Aufgrund des Markenschutzes kann der Inhaber der Wortmarke die Nutzung des Begriffs "Webinar" ohne seine ausdrückliche Zustimmung verbieten. Eine Verwendung des Begriffs "Webinar" ohne Zustimmung kann zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und Schadensersatzansprüchen führen. Entsprechende erste Abmahnungen sollen bereits ausgesprochen worden sein.
Es wird derzeit ausgiebig diskutiert, ob der Markenschutz verfallen ist, weil der Begriff "Webinar" inzwischen zum allgemeinen Sprachgebrauch gehört (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG). „Bis das gerichtlich geklärt ist, sind jedoch alle auf der sicheren Seite, wenn sie den Begriff ‚Webinar‘ nicht verwenden, sondern alternative nicht geschützte Begriffe wählen.“
"Das können zum Beispiel
- Online Seminar
- Online-Session
- Online-Workshop
- Live-eTraining
- Online-Vortrag
- Live-Calls
- Online-Input
sein", empfiehlt dvct-Mitglied Iris Komarek von Mindsystems, die dazu auch einen Blogbeitrag auf mindsystems.de veröffentlicht hat.